Wissenswertes zum Thema Kfz-Schaden / Gutachten
Ihre Rechte bei einem fremdverschuldeten Unfall:
(Fremdverschulden - Haftpflicht !!!)
Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihres Vertrauens und Ihrer eigenen Wahl reparieren lassen.
Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
Ihnen steht grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Ermittlung des Schadenumfangs, der Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen.
Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.
Die Kosten für das Gutachten trägt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers. Handelt es sich von vornherein um einen sogenannten Bagatellschaden (Schadenhöhe nicht höher als ca. 500,-- bis 750,-- Euro) reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden nicht von der Versicherung übernommen werden.
Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls steht Ihnen ein Mietwagen zu (Ausnahme: bei sehr geringem Fahrbedarf). Aufgrund zum Teil erheblicher Preisunterschiede, sollten Sie die Preise miteinander vergleichen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Reparaturkostenübernahmeerklärung und Sicherungsabtretung
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare "Reparaturkostenübernahmeerklärung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es normalerweise vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.
Im Totalschadenfall
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen ( 130% Regelung )und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltene Mehrwertsteuer abgezogen. Denn im Schadenfall wird die Mehrwertsteuer nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteueranteil ausfällt, hängt unter anderem vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeugs ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
